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§ 52 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG) → 2. Abschnitt – Besondere Regelungen

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 NLWO – Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die im Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirks eingetragen ist oder einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Mitglieder des Wahlvorstandes zu berufen.

(3) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und Sichtschutzvorrichtungen.

(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahlräume bestimmt worden, so bestimmt die Gemeinde im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jeden Wahlraum im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Zeit der Stimmabgabe am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertretung und zwei weitere Mitglieder können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Schluss der Stimmabgabe ist die verschlossene Wahlurne in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem der Wahlurne des Sonderwahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

(7) Die Öffentlichkeit soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind.

(9) Der Wahlvorstand kann die Wahlhandlung im Sonderwahlbezirk vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit schließen, wenn keine Wahlberechtigten mehr zur Stimmabgabe zu erwarten sind. In diesem Fall bringt der Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirks, die eingegangenen Wahlscheine und die nicht benutzten Stimmzettel in den Wahlraum eines von der Gemeinde zu bestimmenden allgemeinen Wahlbezirks; dies wird in der Wahlniederschrift vermerkt. Der Wahlvorstand des allgemeinen Wahlbezirks verwahrt die in Satz 2 genannten Gegenstände bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Sonderwahlbezirks.

(10) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(11) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.