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§ 51 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG) → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 NLWO – Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die wählenden Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wählenden Personen ihr Wahlrecht ausgeübt haben; § 45 ist zu beachten. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.