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§ 39 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 5. Abschnitt – Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 NLWO – Wahlbekanntmachung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl nach dem Muster 21 gemäß § 79 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,

  1. 1.

    dass jede Wählerin und jeder Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,

  2. 2.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. 3.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat,

  4. 4.

    wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,

  5. 5.

    dass die wählende Person sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen hat,

  6. 6.

    dass die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, sein Wahlrecht nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum ausüben kann,

  7. 7.

    dass die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    1. a)

      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

    2. b)

      durch Briefwahl teilnehmen kann,

  8. 8.

    in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,

  9. 9.

    dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,

  10. 9a.

    dass jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person unzulässig ist,

  11. 9b.

    dass eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  12. 9c.

    dass eine Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet ist, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer wählenden Person erlangt hat,

  13. 10.

    dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass auch der Versuch strafbar ist.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen, der durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet ist.