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§ 36 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 4. Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den§§ 14 bis 23 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 NLWO – Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der nach § 37 Abs. 2 für die Parteien maßgebenden Reihenfolge, teilt sie den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern unter Angabe der Wahlvorschlagsnummern mit und macht sie in dieser Form öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Landeswahlvorschlag die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Angabe zum Geschlecht; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift jeweils nur der Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.