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§ 30 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 4. Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den§§ 14 bis 23 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 NLWO – Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge nach den Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 und 6 NLWG. Vor einer Entscheidung ist einer erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 22 Abs. 3 NLWG gestrichen, so wird der Kreiswahlvorschlag nicht zugelassen.

(5) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Angaben fest.

(6) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf (§ 22 Abs. 7 NLWG) hin.

(7) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster 12 gemäß § 79 angefertigt; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(8) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und auf Verlangen auch dem Fachministerium unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift. Dabei hat sie oder er auf rechtliche Bedenken besonders hinzuweisen. Sie oder er ist verpflichtet, der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.