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§ 26 NLWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschläge auf. 2Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weist auf die Vorschriften über Inhalt und Form sowie für die unter § 16 Abs. 1 NLWG fallenden Parteien auf das Erfordernis der Wahlanzeige hin.