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§ 25 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 3. Abschnitt – Wahlscheine (Zu § 4 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 NLWO – Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter erhoben werden. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde nach Absatz 1 ist unverzüglich zu treffen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Gemeinde mitzuteilen. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.