§ 21 NLWO - Wahlscheinanträge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. 3Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. 4Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) 1Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 2Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sind dabei auf den Kreis naher Familienangehöriger beschränkt.
(4) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 13.00 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 19 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.