Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 2. Abschnitt – Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 NLWO – Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt (§ 5 Abs. 1 NLWG), hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) Hält die Gemeinde den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt sie ihm unverzüglich statt. Andernfalls legt sie ihn mit den vorhandenen Beweismitteln und ihrer Stellungnahme unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zur Entscheidung vor.

(3) Einem Antrag auf Streichung einer in der Gemeinde wohnhaften Person darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(4) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am vierten Tage vor der Wahl bekannt zu geben. Wird auf Grund eines Berichtigungsantrages eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis nachgetragen, so erhält sie eine Wahlbenachrichtigung.

(5) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.