§ 15 NLWO - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Die Gemeinde stellt sicher, dass das Wählerverzeichnis zu den in § 4 Abs. 4 Satz 2 NLWG angegebenen Zeiten eingesehen werden kann. 2Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch am Datensichtgerät ermöglicht werden. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 17 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde bedient werden.
(2) 1Die Gemeinde teilt mit Beginn der Einsichtnahmefrist der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten mit. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt hiernach die vorläufige Zahl der wahlberechtigten Personen für den Wahlkreis und teilt sie unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.
(3) 1Innerhalb der Einsichtnahmefrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch wahlberechtigte Personen zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. 2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.