§ 1 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Wahlorgane
§ 1 NLWO – Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) macht ihre Namen sowie die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.