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§ 1 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 NLWO – Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) macht ihre Namen sowie die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.