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§ 8 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

I. – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NLWG

(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz

  1. 1.

    durch Verzicht, der dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu erklären ist und nicht widerrufen werden kann, oder

  2. 2.

    durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Ausschluss vom Wahlrecht (§ 3), sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 gegeben sind, oder

  3. 3.

    durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson oder

  4. 4.

    durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, trifft der Landtag nach den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz).