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§ 49a NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Einzelbewerber (§ 14 Abs. 4), die mindestens 10 Prozent der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,05 Euro.

(2) 1Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel hat der Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. 2Danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 3Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt.