Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

VII. – Ersatzwahlen

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 42 NLWG

Wenn ein in einem Wahlkreis gewählter Abgeordneter, der auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt wurde, seinen Sitz nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 verliert, so gilt nunmehr der Bewerber desjenigen Kreiswahlvorschlages als gewählt, der nach dem ausgeschiedenen Abgeordneten die meisten Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Ist dieser Bewerber verstorben, lehnt er die Wahl ab oder liegen Tatsachen vor, die ein Ausscheiden nach § 7 Abs. 1 oder einen Sitzverlust nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zur Folge haben, so findet eine Ersatzwahl statt. Eine Ersatzwahl findet auch statt, wenn dieser Bewerber aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist; Voraussetzung dafür ist, dass die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss dem Landeswahlleiter vor Freiwerden des Sitzes angezeigt hat.