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§ 21 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NLWG

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich eine Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Kreiswahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Einreichungsfrist nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. 3.

    bei einem Parteivorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 16 Abs. 2 erforderliche Feststellung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 18 nicht erbracht sind,

  4. 4.

    der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, sodass seine Person nicht feststeht, oder

  5. 5.

    die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

Satz 2 gilt für Landeswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass die in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Mängel sich nur auf die hiervon betroffenen Bewerber auswirken.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 22) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (Absatz 1) kann jede Vertrauensperson den Wahlausschuss anrufen.