Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NLWG

(1) Andere als die in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge) einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist der satzungsmäßige Parteiname anzugeben. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Vorstand des Landesverbandes beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern dieses Vorstands, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keine einheitliche Landesorganisation, so richtet sich die Unterzeichnung nach der Satzung der Partei.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl für die mit dem Wahlverfahren befassten Stellen des Landes und für alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Nach der Feststellung ist die Beseitigung von formellen Mängeln im Sinne des Absatzes 1 ausgeschlossen.

(3) Die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben und kurz zu begründen. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Erhebt eine Vereinigung, der die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach Absatz 2 Satz 1 versagt wurde, hiergegen binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Staatsgerichtshof, so ist sie von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln. Dies gilt nicht im Fall einer Neuwahl nach einer Auflösung des Landtages.