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§ 15 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NLWG

(1) Landeswahlvorschläge können nur von Parteien eingereicht werden. Die Landeswahlvorschläge sind beim Landeswahlleiter einzureichen. Die Frist zur Einreichung läuft am 69. Tag vor der Wahl - 18.00 Uhr - ab.

(2) Die Landeswahlvorschläge müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, bei anderen als den in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien außerdem von mindestens 2.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 14 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Jede Partei darf nur einen Landeswahlvorschlag einreichen. Ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.

(4) Die Benennung eines Bewerbers in einem Kreiswahlvorschlag schließt seine Benennung im Landeswahlvorschlag nicht aus, sofern beide Wahlvorschläge dieselbe Parteibezeichnung führen.

(5) § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 14a gelten entsprechend.