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§ 10 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NLWG

(1) Die Wahlkreiseinteilung regelt die Anlage.

(2) Der Landeswahlleiter hat dem Landtag innerhalb von 15 Monaten nach Beginn der Wahlperiode über die Entwicklung der Zahl der Wahlberechtigten im Wahlgebiet zu berichten. Weicht die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlkreis oder in mehreren Wahlkreisen um mehr als 25 Prozent von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise ab, so muss der Bericht einen Vorschlag für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung enthalten.

(3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten vor der Neubildung zugehörte. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des vierten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

(4) Absatz 3 gilt bei einer Änderung von Landkreisgrenzen entsprechend.

(5) Wird eine Samtgemeinde aus Gemeinden gebildet, die mehreren Wahlkreisen zugehören, so werden alle zu dieser Samtgemeinde gehörenden Gemeinden Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit der Wahlberechtigten der Samtgemeinde vor deren Bildung angehörte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.