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§ 7 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 NLVO – Probezeit

(1) 1In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. 2Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet ist. 3Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang Probezeit.

(3) 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge gehören nicht zur Probezeit. 2Die nicht zur Probezeit gehörenden Zeiten sind nach dem Ende des Urlaubs oder der Elternzeit abzuleisten, soweit sich die Probezeit nicht nach den Sätzen 3 bis 5 verkürzt. 3Die Probezeit verkürzt sich bei Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG und bei Elternzeit ohne Dienstbezüge nach den nach § 81 NBG geltenden Rechtsvorschriften um die Zeit des Urlaubs oder der Elternzeit, wenn nach Ablauf der nach § 19 Abs. 2 NBG bestimmten Dauer der Probezeit die Bewährung festgestellt werden kann. 4Kann die Bewährung zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht festgestellt werden, sondern erst während der nach Satz 2 abzuleistenden Zeit, so verkürzt sich die Probezeit um den zum Zeitpunkt der Bewährungsfeststellung verbleibenden Rest der Probezeit. 5Die Mindestprobezeit darf durch die Verkürzung nicht unterschritten werden, außer in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 4 NBG. 6Die Probezeit, die vor der Verleihung eines staatsanwaltschaftlichen Eingangsamtes abzuleisten ist, kann nicht nach den Sätzen 3 bis 5 verkürzt werden.

(4) 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für

  1. 1.

    eine berufliche Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

  2. 2.

    eine berufliche Tätigkeit in der Entwicklungshilfe und

  3. 3.

    eine sonstige berufliche Tätigkeit, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

ist auf die Probezeit anzurechnen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. 2Die Mindestprobezeit darf durch die Anrechnung nicht unterschritten werden. 3Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(5) 1Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und weder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung war noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurde. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß festgestellt werden kann. 3Die Gründe für eine Anrechnung sind aktenkundig zu machen.

(6) Berufliche Tätigkeiten, deren Zeiten nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können, sind nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gleichwertig.