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§ 47 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 NLVO – Doppelbeamtenverhältnis

1Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so bleibt das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt. 2Wird die Bewährung am Ende der Probezeit festgestellt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf Antrag aus dem zusätzlichen Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend in die neue Laufbahn oder in ein anderes Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn zu übernehmen.