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§ 46 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 NLVO – Zuständigkeiten

(1) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.

(2) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium ist

  1. 1.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz das für Justiz zuständige Ministerium,

  2. 2.

    für die Laufbahnen der Fachrichtungen Polizei, Feuerwehr und Allgemeine Dienste das für Inneres zuständige Ministerium,

  3. 3.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung das Finanzministerium,

  4. 4.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung das Kultusministerium,

  5. 5.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste das für Soziales zuständige Ministerium,

  6. 6.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,

  7. 7.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste das für Wirtschaft zuständige Ministerium,

  8. 8.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste das für Wissenschaft zuständige Ministerium.

(3) 1Bevor das für die Laufbahn zuständige Ministerium eine Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf den Zugang zum Vorbereitungsdienst trifft, hat es dem für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständigen Ministerium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann Befugnisse nach den §§ 35 bis 42 auf das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium mit dessen Einverständnis übertragen.

(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.