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§ 40 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Sechster Abschnitt – Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 NLVO – Antrag und Verfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entscheidet das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle zu stellen. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. 4Ihm sind beizufügen:

  1. 1.

    eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,

  2. 2.

    ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    die in § 36 bezeichneten oder ihnen gleichgestellte Nachweise,

  4. 4.

    Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildungen, wobei aus den Nachweisen die Anforderungen hervorgehen müssen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,

  5. 5.

    eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst berechtigen,

  6. 6.

    Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem in § 35 genannten Staat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten, auf die sich der Ausbildungsnachweis bezieht,

  7. 7.

    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellende Umstände, nicht bekannt sind, wobei die Bescheinigungen und Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen und

  8. 8.

    eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist.

(3) 1Der Antrag sowie die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2Die übrigen Unterlagen sind in Kopie vorzulegen zusammen mit der Kopie einer beglaubigten Übersetzung. 3Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit der übermittelten Unterlagen kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden, soweit dies unbedingt geboten ist.

(4) 1Der Empfang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. 2Gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde eines in § 35 genannten Staates über das Binnenmarktinformationssystem IMI eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund einer berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktion vorübergehend oder dauerhaft untersagt worden ist.

(6) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 2In den Fällen der Artikel 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate.

(7) 1Der Bescheid ist zu begründen. 2Wird die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht, so wird in dem Bescheid mitgeteilt,

  1. 1.

    welches Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation hat und welches Niveau in Niedersachsen verlangt wird,

  2. 2.

    worin das Defizit nach § 37 Abs. 3 besteht,

  3. 3.

    weshalb das Defizit nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen wird und

  4. 4.

    welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, welche Themen bei einer Eignungsprüfung geprüft werden und in welcher Form die Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

3Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, so ist auf dieses Wahlrecht hinzuweisen. 4Wird die Berufsqualifikation anerkannt, so ist in dem Bescheid darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.