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§ 19 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 NLVO – Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst

(1) Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst sind:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
   
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
   
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
   
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
   
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
   
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Zwischen den Prüfungsnoten "gut" und "befriedigend" kann in länderübergreifend durchzuführenden Prüfungsverfahren die folgende Prüfungsnote vergeben werden:

vollbefriedigend (2,5)= eine den Anforderungen im Allgemeinen und in erheblichen Teilen voll entsprechende Leistung.

(3) Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:

nicht ausreichend (5)= eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.