Gesetze

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§ 84 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 84 NKWO – Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes vorgenommen.