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§ 8 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Zweites Kapitel – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 NKWO – Bildung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss (§ 10 NKWG) wird gebildet, nachdem der Tag der Hauptwahl für die Abgeordneten (§ 2 Abs. 9 Nrn. 1, 2 und 4 NKWG) bestimmt worden ist.

(2) 1Die Wahlleitung fordert zunächst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen einzeln oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebiets als weitere Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. 2Dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen.

(3) 1Nach Ablauf der Vorschlagsfrist nach Absatz 2 beruft die Wahlleitung unverzüglich die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. 2Dabei sollen die von den Parteien und Wählergruppen vorgeschlagenen Wahlberechtigten in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen bei der letzten Wahl der Abgeordneten erhalten haben. 3Haben die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so werden die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus dem Kreis der Wahlberechtigten im Wahlgebiet berufen. 4Dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen.

(4) Die Wahlleitung macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses öffentlich bekannt.

(5) Der Wahlausschuss besteht bis zur Bildung eines neuen Wahlausschusses vor der nächsten Hauptwahl fort.