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§ 74 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Sechstes Kapitel – Wahlen aus besonderem Anlass

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 74 NKWO – Wiederholungswahl zur Direktwahl

(1) Stellt der Wahlausschuss nach § 45m Abs. 1 Satz 3 NKWG fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet, so unterrichtet die Wahlleitung die Vertretung unverzüglich darüber und weist eine Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages darauf hin, dass der Wahlvorschlagsträger bis zum 34. Tag vor der Wahl einen neuen Wahlvorschlag einreichen kann.

(2) § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlleitung auch den Tag einer etwaigen Stichwahl öffentlich bekannt macht.

(3) Die für die ausgefallene Stichwahl bei der Wahlleitung eingegangenen Wahlbriefe werden gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.