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§ 7 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Zweites Kapitel – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 NKWO – Wahlleitung

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, machen die Kommunen den Namen und die Dienstanschrift der jeweiligen Wahlleitung öffentlich bekannt.

(2) Den Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung teilen

  1. 1.
    die Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde der Samtgemeinde,
  2. 2.
    die Samtgemeinden, auch für ihre Mitgliedsgemeinden, und die übrigen kreisangehörigen Gemeinden dem Landkreis,
  3. 3.
    die regionsangehörigen Gemeinden der Region Hannover und
  4. 4.
    die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Region Hannover der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter

mit.

(3) Die oder der Vorsitzende der Vertretung verpflichtet die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG zur Wahlleitung, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter berufene Person zur Wahrung des Gebots der Neutralität und Objektivität im Amt sowie zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.