§ 67 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 67 NKWO – Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und Kreiswahlen bei allgemeinen Neuwahlen
1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt bei allgemeinen Neuwahlen das Gesamtergebnis für die Gemeindewahlen und für die Kreiswahlen zusammen. 2In das Gesamtergebnis für die Kreiswahlen ist das Ergebnis der Regionswahl einzubeziehen. 3Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die Ergebnisse in der Aufgliederung nach den Landkreisen, der Region Hannover und den kreisfreien Städten öffentlich bekannt.