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§ 64 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64 NKWO – Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 26 oder 26a gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet.

(2) Sind die Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach dem Muster der Anlage 27 gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet.

(3) Über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 28 oder 28a gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands unterzeichnet.

(4) Bei verbundenen Wahlen werden das Paket nach § 60 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2, und die Wahlbriefe, über die der Wahlvorstand nach § 60 Abs. 3 Satz 1 oder § 61 Abs. 2 Satz 1 beschlossen hat, der Wahlniederschrift über die Kreiswahl oder die Regionswahl beigefügt.

(5) 1In der Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, übergibt

  1. 1.
    die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die sie unverzüglich der Gemeindewahlleitung zuleitet, und
  2. 2.
    die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Briefwahlvorstands die Wahlniederschrift mit den Anlagen unmittelbar der Gemeindewahlleitung.

2In der Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, übersendet die Gemeindewahlleitung unverzüglich der Kreiswahlleitung die Wahlniederschriften für die Kreiswahl oder für die Wahl der Landrätin oder des Landrats mit den Anlagen. 3Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt oder ist das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt worden, so fügt die Gemeindewahlleitung eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke einschließlich des Briefwahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 29 bei. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für die Regionswahl und die Wahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten entsprechend.

(6) 1In der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde übergibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Samtgemeinde. 2Die Samtgemeinde leitet die Wahlniederschriften

  1. 1.
    für die Gemeindewahl, die Kreiswahl und die Wahl der Landrätin oder des Landrats der Gemeindewahlleitung und
  2. 2.
    für die Samtgemeindewahl und die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeindewahlleitung

zu. 3Absatz 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 gilt für die Wahlen in Samtgemeinden entsprechend.

(7) 1Die Wahlniederschriften verwahrt die Kommune für die Wahlen in ihrem Wahlgebiet. 2Für die Gemeindewahlen in Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde werden sie von der Samtgemeinde verwahrt.

(8) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Wahlleitung und die Kommune haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.