Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 NKWO – Vermerk über die Stimmabgabe

Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.