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§ 49 NKWO - Vermerk über die Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.