§ 49 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 49 NKWO – Vermerk über die Stimmabgabe
Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.