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§ 47 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 NKWO – Stimmabgabe

(1) 1Im Wahlraum gibt die wählende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung. 2Auf Verlangen, insbesondere wenn sie eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich auszuweisen. 3Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die sich auf Verlangen nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert. 4Ist für eine Direktwahl mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen, so gibt der Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung nach Feststellung der Wahlberechtigung (Absatz 2 Satz 1) der wahlberechtigten Person für eine etwaige Stichwahl zurück.

(2) 1Hat die Schriftführerin oder der Schriftführer die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses festgestellt, so erhält die wählende Person einen Stimmzettel. 2Bei verbundenen Wahlen erhält die wählende Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. 3Die Mitglieder des Wahlvorstands sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, die der wählenden Person betreffenden persönlichen Angaben so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) 1Die wählende Person kennzeichnet den ihr ausgehändigten Stimmzettel in der Wahlkabine und faltet ihn dort so zusammen, dass niemand erkennen kann, wie sie gewählt hat. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Nach Verlassen der Wahlkabine tritt die wählende Person an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

(4) 1Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 2Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhält.

(5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die

  1. 1.

    ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,

  2. 2.

    ihren Stimmzettel so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

  3. 3.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder

  4. 4.

    für den Wahlvorstand erkennbar mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahlart oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

(6) 1Hat die wählende Person ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 5 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. 2Zerrissene Stimmzettel dürfen nicht in die Wahlurne gelegt werden.

(7) 1Hat ein Mitglied des Wahlvorstands Zweifel an der Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person, so beschließt der Wahlvorstand über eine Zurückweisung. 2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.