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§ 36 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Dritter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 NKWO – Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) 1Die Wahlleitung vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Sie prüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. 3Die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 27 Abs. 1 Satz 2 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei (§ 22 Abs. 3 NKWG) nicht vorliegt, so weist die Wahlleitung eine Vertrauensperson darauf hin, dass für diesen Wahlvorschlag ein Kennwort (§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 NKWG) anzugeben ist, wenn er als Wahlvorschlag einer Wählergruppe zugelassen werden soll. 2Das Kennwort muss bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages angegeben sein.

(3) Wird der Wahlleitung bekannt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber für die gleiche Wahl auch in einem anderen Wahlgebiet vorgeschlagen worden ist, so weist sie die Wahlleitung des anderen Wahlgebiets auf die Doppelbewerbung hin.