Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Dritter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 NKWO – Rücktritt von Bewerberinnen oder Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

(1) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück, so unterrichtet die Wahlleitung unverzüglich eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages.

(2) Für eine Erklärung über die Änderung oder Zurückziehung eines Wahlvorschlages gilt § 32 Abs. 7 Sätze 1 und 2 entsprechend.