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§ 30 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Zweiter Abschnitt – Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 NKWO – Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl bekannt,

  1. 1.
    wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich ist,
  2. 2.
    wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann,
  3. 3.
    dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht und
  4. 4.
    wo, in welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann.

2Bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, und bei der einzelnen Wahl der Abgeordneten macht sie zugleich bekannt, dass Wahlberechtigte mit Wahlschein nur durch Briefwahl wählen können. 3Bei einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl von Abgeordneten verbunden ist, macht sie zugleich bekannt, dass Wahlberechtigte mit Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen können.