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§ 27 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Zweiter Abschnitt – Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 NKWO – Wahlscheinverzeichnisse

(1) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, führt ein Verzeichnis der erteilten Wahlscheine, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und 2 NKWG getrennt eingetragen werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für jede Wahl, so ist dies im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis zu vermerken.

(2) 1Ist das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. 2In Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis zusätzlich getrennt nach den Ortschaften anzulegen; dies gilt nicht, soweit nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) für die Bestimmung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist.

(3) 1Wahlscheine, die für die Wahl der Abgeordneten erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erteilt werden, sind in ein nach Wahlbezirken zweifach geführtes besonderes Wahlscheinverzeichnis einzutragen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher ein Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses. 4Sie teilt in den Fällen des § 23 Abs. 5 Satz 3 der jeweiligen Wahlvorsteherin oder dem jeweiligen Wahlvorsteher die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit.

(4) 1Für die Direktwahl gilt Absatz 3 Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass aus dem besonderen Wahlscheinverzeichnis zu ersehen sein muss, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. 2Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, teilt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher in den Fällen des § 23 Abs. 5 Satz 3 und des § 24 Abs. 4 Satz 3 die Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen ergänzend mit.