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§ 23 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Zweiter Abschnitt – Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 NKWO – Beantragung von Wahlscheinen

(1) 1Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. 2Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. 3Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. 4Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) 1Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 2Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

(4) Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

(5) 1Ein Wahlschein kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.00 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 19 Abs. 2 NKWG kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit zugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.