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§ 12 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Zweites Kapitel – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 NKWO – Briefwahlvorstand

(1) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so hat die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden; § 10 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bildet so viele Briefwahlvorstände, dass das Ergebnis noch am Wahltag festgestellt werden kann, und sorgt dafür, dass dem Briefwahlvorstand ein ausgestatteter Raum für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht. 2Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 zu erwartende Wahlbriefe entfallen. 3Die Wahlleitung macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt.