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§ 49a NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Wahlprüfung und Wahlkosten

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 49a NKWG – Einspruch gegen Feststellungen in Bezug auf den Ersatz von Abgeordneten sowie das Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) 1Gegen die nach § 44 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung nach § 44 Abs. 1 bis 4 und die nach § 45 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 bis 4 kann Einspruch erhoben werden. 2Der Einspruch ist zu begründen. 3Einspruchsberechtigt ist die von der Feststellung betroffene Person. 4Bei Feststellungen nach § 44 Abs. 1 bis 4 gilt § 46 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 5Der Einspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 6Der Einspruch ist mit Begründung innerhalb von zwei Wochen einzureichen. 7Die Einspruchsfrist beginnt für die Einspruchsberechtigten nach Satz 3 mit der Benachrichtigung und für die Einspruchsberechtigten nach Satz 4 mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 44 Abs. 6. 8Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Die Wahlleitung legt den Einspruch mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Vertretung oder der Einwohnervertretung vor, diese entscheidet über den Einspruch in ihrer nächsten Sitzung. 2§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Einspruch wird zurückgewiesen, wenn er unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist. 2Ist der Einspruch begründet, so wird festgestellt, dass

  1. 1.

    die Ersatzperson nicht Abgeordnete oder Abgeordneter oder nicht Mitglied des Stadtbezirksrats, des Ortsrats oder der Einwohnervertretung geworden ist oder

  2. 2.

    die Person nicht als Ersatzperson ausgeschieden ist.

3Die Entscheidung ist zu begründen. 4§ 49 gilt entsprechend.