§ 47 NKWG - Verfahren der Wahlprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) 1Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Direktwahl im Fall einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung). 2Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.
(2) 1In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. 2Beteiligte sind
- 1.
die Wahlleitung,
- 2.
die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und
- 3.
die Personen, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3) Beteiligte nach Absatz 2 Satz 2 dürfen an der Verhandlung im Wahlprüfungsverfahren und an der Wahlprüfungsentscheidung nicht mitwirken; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.