§ 45j NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Direktwahl → Dritter Abschnitt – Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl
§ 45j NKWG – Allgemeine Regelungen zur Stichwahl
(1) 1Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach § 45g Abs. 2 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nur eine Person an der Stichwahl teilnimmt.