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§ 45h NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Direktwahl → Zweiter Abschnitt – Erste Wahl

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45h NKWG – Annahme der Wahl

1§ 40 Abs. 1 Sätze 1, 5 und 6 gilt entsprechend. 2Die gewählte Person hat der Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annimmt. 3Gibt die gewählte Person bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als nicht angenommen. 4Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet eine neue Direktwahl (§ 45 n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.