§ 45d NKWG - Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens sechs Jahre und acht Monate nach Beginn der für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Amtszeit bestimmt werden. 2Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten frühestens sechs Jahre und vier Monate nach Beginn der für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Amtszeit stattfinden. 3In den Fällen des § 43a dürfen für die Wahl einer Samtgemeindebürgermeisterin oder eines Samtgemeindebürgermeisters die Bestimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die Wahl der Delegierten zu der Delegiertenversammlung nach Satz 2 frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 NKomVG durchzuführenden Direktwahlen. 5Ist die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber vor dem 1. Februar 2025 gewählt worden und läuft ihre oder seine Amtszeit mit dem Ende der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten am 31. Oktober 2026 oder am 31. Oktober 2031 ab, so darf eine Bewerberin oder ein Bewerber abweichend von Satz 1 frühestens drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode, mit deren Ende die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet, bestimmt werden. 6Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten abweichend von Satz 2 frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode, mit deren Ende die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet, stattfinden. 7Die Sätze 5 und 6 gelten auch, wenn der Tag der Wahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers vor dem 1. Februar 2025 bestimmt wurde.
(2) 1§ 21 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine wählbare Einzelperson sich auch dann vorschlagen kann, wenn sie nicht wahlberechtigt ist. 2Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.
(3) 1Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (Absatz 2 Satz 1), von dieser selbst unterzeichnet sein. 2Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören. 3Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. 4Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. 5Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
(4) 1Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber. 2Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Direktwahl aus Anlass der Neubildung oder Eingliederung einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises für alle bisherigen hauptamtlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der aufgelösten Körperschaften oder der eine Samtgemeinde bildenden Gemeinden. 3Das Gleiche gilt auch für die Direktwahl aus Anlass der Aufnahme einer Gemeinde in eine Samtgemeinde für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber der Gemeinde. 4Im Übrigen gilt § 21 Abs. 10 entsprechend.
(5) 1Niemand darf für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen vorgeschlagen werden. 2Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung entsprechend § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag für eine Direktwahl abgegeben hat.
(6) Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für Direktwahlen endet am 69. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr.
(7) 1Liegen der zuständigen Wahlleitung oder dem zuständigen Wahlausschuss tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Voraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG nicht erfüllt, so übermittelt die Wahlleitung oder der Wahlausschuss die in § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten der Bewerberin oder des Bewerbers zusammen mit einer Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte und gegebenenfalls dazu vorliegender Unterlagen der Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung. 2Eine Übermittlung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn bereits feststeht, dass der Wahlvorschlag aus an deren Gründen nicht zuzulassen ist. 3Die Wahlleitung und der Wahlausschuss sowie die Kommunalaufsichtsbehörde dürfen für ihre Prüfung personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz Grundverordnung, aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben und verarbeiten. 4Liegen auch nach Prüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vor, so kann sie, soweit erforderlich, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Bewerberin oder dem Bewerber vorliegen, die berechtigte Zweifel daran begründen können, dass sie oder er die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. 5Die Kommunalaufsichtsbehörde darf die von der Wahlleitung oder dem Wahlausschuss nach Satz 1 erhaltenen Daten sowie eigene Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber für ihr Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. 6Werden die erbetenen Erkenntnisse nach Maßgabe der Regelungen des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) übermittelt, so soll dies unter Beachtung der wahlrechtlichen Fristen erfolgen. 7Die Kommunalaufsichtsbehörde übermittelt der Wahlleitung und dem Wahlausschuss das begründete Ergebnis ihrer Prüfung zusammen mit eigenen und von der Verfassungsschutzbehörde erhaltenen Erkenntnissen. 8Die Wahlleitung, der Wahlausschuss und die Kommunalaufsichtsbehörde dürfen auch die ihnen nach den Sätzen 1, 6 und 7 übermittelten Daten der Bewerberin oder des Bewerbers jeweils für ihre Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG verarbeiten. 9Die Wahlleitung oder der Wahlausschuss unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber im Fall der Übermittlung ihrer oder seiner Daten an die Kommunalaufsichtsbehörde über die Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 bis 8 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 10Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Daten der Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich zu löschen, sobald der Wahlausschuss den Beschluss über die Zulassung des Wahlvorschlages getroffen hat; § 32h Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NVerfSchG bleibt unberührt.
(8) 1Ist ein Wahlvorschlag bei der Wahlleitung eingereicht, so kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurücktreten. 2Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. 3Der Wahlvorschlag gilt als nicht eingereicht. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 5Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit stirbt oder die Wählbarkeit verliert, findet eine neue Direktwahl (§ 45 n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.
(9) 1Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchzuführen ist. 2Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen.
(10) 1Die letzte vom Landeswahlausschuss vor dem Wahltag der allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Direktwahl. 2Für Vereinigungen, für die eine solche Feststellung nicht getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Feststellung nach § 22 Abs. 3 von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen; die Feststellung kann mit der Wirkung getroffen werden, dass sie auch für alle weiteren Direkt wahlen gilt, die vor dem Tag durchgeführt werden, an dem der Landeswahlausschuss die Feststellung nach § 22 Abs. 3 für die nächsten allgemeinen Neuwahlen trifft.