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§ 42 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Sechster Abschnitt – Wahlen aus besonderem Anlass

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 42 NKWG – Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§§ 46 ff.) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).

(2) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. 2Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die jeweilige Vertretung. 3Ist die Wahl der Abgeordneten der Vertretung insgesamt für ungültig erklärt worden, so bestimmt der Hauptausschuss den Tag der Wiederholungswahl.

(3) 1Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. 2Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate verflossen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Ist eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt worden, so gelten für die Wahlperiode die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.

(6) 1Die vom Landeswahlausschuss vor dem allgemeinen Kommunalwahltag nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wiederholungswahl. 2Für Vereinigungen, für die keine Feststellung nach § 22 Abs. 3 getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass

  1. 1.

    die Feststellung nach § 22 Abs. 3 spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen ist und von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen, und

  2. 2.

    die Feststellung nach § 22 Abs. 3 mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für alle weiteren Wiederholungswahlen bis zur Bestimmung des nächsten allgemeinen Kommunalwahltages gilt.

(7) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    die Wahlbekanntmachung der Wahlleitung (§ 16) spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgt,

  2. 2.

    die Einreichungsfrist für die Wahlanzeige (§ 22) mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl endet,

  3. 3.

    die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 2) am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr endet und

  4. 4.

    die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28 Abs. 5) spätestens am 30. Tag vor der Wahl erfolgt.