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§ 40 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Fünfter Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 40 NKWG – Annahme der Wahl

(1) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Personen über ihre Wahl mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. 2Die Erklärung ist gegenüber der Wahlleitung schriftlich abzugeben. 3Die schriftliche Erklärung der Annahme kann der Wahlleitung auch durch Fernkopie übermittelt werden; abweichend von § 52a ist die Vorlage des Originals nicht erforderlich. 4Die Wahl gilt mit Beginn des nächsten Tages nach Ablauf der Frist als angenommen, wenn die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt. 5Eine Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 6Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Ist eine Person in demselben Wahlgebiet gleichzeitig durch Direktwahl und als Abgeordnete oder Abgeordneter gewählt, so benachrichtigt die Wahlleitung sie mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl als Abgeordnete oder Abgeordneter oder die Wahl in das durch Direktwahl vermittelte Amt annimmt. 2Nimmt sie das Amt an, so gilt § 44 Abs. 1 entsprechend.