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§ 34 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Fünfter Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 34 NKWG – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen fest:

  1. 1.

    Zahl der für jede Liste (§ 29 Abs. 6 Nr. 1) abgegebenen Stimmen,

  2. 2.

    Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber (§ 29 Abs. 6 Nr. 2) abgegebenen Stimmen,

  3. 3.

    Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2),

  4. 4.

    Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag (§ 29 Abs. 6 Nr. 3) abgegebenen Stimmen.

(2) 1Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen; die Gemeindewahlleitung kann auch bestimmen, dass das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einbezogen wird. 2Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

(3) 1Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. 2Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.