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§ 30 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Vierter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 NKWG – Stimmabgabe

(1) Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.

(2) 1Die wahlberechtigte Person kann bis zu drei Stimmen vergeben. 2Sie kann die Stimmen verteilen auf

  1. 1.

    eine Liste oder verschiedene Listen,

  2. 2.

    eine Bewerberin oder einen Bewerber in einer Liste oder auf einen Einzelwahlvorschlag,

  3. 3.

    Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,

  4. 4.

    Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,

  5. 5.

    Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.

3An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.

(3) 1Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.