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§ 8 NKPG
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKPG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 8 NKPG – Prüfungsbehörde

(1) Die Rechtsstellung und die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz richten sich nach § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG). § 12 LRHG findet keine Anwendung.

(2) Die Landesregierung kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs im Benehmen mit dem Prüfungsbeirat eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Landesrechnungshofs mit deren oder dessen Zustimmung damit betrauen, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs wahrzunehmen; § 12 Abs. 2 Satz 2 LRHG gilt entsprechend.