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§ 7 NKPG
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKPG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 7 NKPG – Prüfungsbeirat

(1) Bei der Prüfungsbehörde wird für die Prüfung ein Prüfungsbeirat gebildet, der aus acht Mitgliedern besteht. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag bestimmen jeweils zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die kommunalen Spitzenverbände können als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nur Personen bestimmen, die ihren Organen angehören. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus einem Organ des kommunalen Spitzenverbandes aus, so kann es durch den Verband abberufen werden. Die Tätigkeit im Prüfungsbeirat wird vom Land nicht vergütet. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Satz 4 nehmen die Tätigkeit im Prüfungsbeirat ehrenamtlich wahr.

(2) Der Prüfungsbeirat beschließt Empfehlungen für die Ausrichtung und Durchführung der Prüfungstätigkeit. Er wirkt bei der Prüfungsplanung und bei der Erstellung des Kommunalberichts der Prüfungsbehörde beratend mit.

(3) Der Prüfungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vertretung für den Vorsitz regelt die Geschäftsordnung.

(4) Zur ersten Sitzung des Prüfungsbeirats lädt die Prüfungsbehörde ein.