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§ 1 NKPG
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKPG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 1 NKPG – Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung der Kommunen und Zweckverbände einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, der kommunalen Anstalten, der gemeinsamen kommunalen Anstalten, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig", der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Stellen) obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde.

(2) Die Prüfungsbehörde kann ferner rechtlich selbständige privatrechtliche Unternehmen und Einrichtungen prüfen, an denen zu prüfende Stellen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt sind, wenn dem Land im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Prüfungsrecht unter Hinweis auf dieses Gesetz eingeräumt worden ist. Die für die Prüfung der zu prüfenden Stellen geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.

(3) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbehörde auf Ersuchen der Landesregierung eine Prüfung durchzuführen hat, soweit die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach Artikel 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung durch die Prüfung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Prüfungsbehörde kann Rechnungsprüfungsämter der Landkreise mit deren Einvernehmen mit der Durchführung der Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt gegen Kostenerstattung beauftragen.