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§ 49 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Erster Abschnitt – Vertretung

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 49 NKomVG – Wählbarkeit

(1) 1Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag

  1. 1.

    mindestens 18 Jahre alt sind,

  2. 2.

    seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und

  3. 3.

    Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.

2§ 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Nicht wählbar sind Personen, die

  1. 1.

    nach § 48 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

  2. 2.

    durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht nicht wählbar sind oder kein öffentliches Amt innehaben dürfen,

  3. 3.

    als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Staates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung nicht wählbar sind.